AGB’s der Unternehmensberatung Heinze Consulting                        

                            (Stand  15.10.2012)

§ 1

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge

über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf

Werkvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder

aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

§ 2

Gegenstand

Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die unter

Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen nach den Grundsätzen

ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird.

§ 3

Leistungsumfang

(1) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der

Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit

sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der

Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen

schriftlichen Vereinbarung.

§ 4

Feststellung der Auftragsbeendigung

Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem

Auftraggeber schriftlich mit.

Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,

(1) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten Arbeitsergebnisse

dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich

bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder

(2) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt

(1) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher

Begründung widerspricht.

§ 5

Loyalitätsverpflichtung

Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von

Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der

Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach

Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu

einer Konventionalstrafe von 10.000 €.

§ 6

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu

unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle

Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung

erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte

Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende und zu

dokumentierende Wartezeiten gesondert zu vergüten.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom

Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,

Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet

werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte

entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.

§ 7

Besondere Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und

Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf

Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung

unterschreiben zu lassen.

(2) Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der

Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende

Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden

Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

§ 8

Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit

Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der

Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als

Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer

unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als

Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im

Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

§ 9

Honorare und Kosten

(1) Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den

Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht

Abweichendes bestimmt wird.

(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge enthalten

keine Umsatzsteuer, diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung

gestellt.

(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug

sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen

Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

(4) Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme bei

Vertragsabschluß, bei Ablieferung und bei Abnahme des Werkes fällig.

§ 10

Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung

der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm

schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen

Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber

gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden

Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung

des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne

Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen

verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder

Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.

(2) Für Schäden, die während der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten

schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten

hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens

jedoch für einen Betrag von 20.000 €. Eine darüber hinausgehende Haftung ist

ausgeschlossen.

(3) Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und

Folgeschäden.

§ 11

Vertragsdauer und Kündigung

(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der

Vertragsbeteiligten.

(2) Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen

durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendigt werden, wenn

betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich

die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

§ 12

Verzug und höhere Gewalt

(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug

gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten

angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten

Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden

kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung

seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene

Anlaufzeit hinauszuschieben.

(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen

oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen

einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der

Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des § 642 II BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des

Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene

Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des

verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem

Kündigungsrecht keinen Gebrach macht.

§ 13

Sonstiges

(1) Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf

Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und

Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung

seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des

Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich

der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen

solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.

(2) Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt

kein Vertragsabschluß erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr

gebunden.

(3) Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen

unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht

berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder

unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu

ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt..

(4) Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden

 

         

   

     zurück zur Startseite