AGB’s der Unternehmensberatung Heinze Consulting
(Stand 15.10.2012)
§ 1
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge
über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten auf
Werkvertragsbasis, soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder
aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
§ 2
Gegenstand
Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmensberatung, die unter
Anwendung neuzeitlicher Kenntnisse und Erfahrungen nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung durchgeführt wird.
§ 3
Leistungsumfang
(1) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der
Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit
sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
(2) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der
Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung.
§ 4
Feststellung der Auftragsbeendigung
Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erbracht, so teilt er dies dem
Auftraggeber schriftlich mit.
Der Auftrag gilt als durchgeführt und ist beendet,
(1) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten Arbeitsergebnisse
dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich
bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder
(2) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers gemäß Punkt
(1) nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher
Begründung widerspricht.
§ 5
Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von
Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der
Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von zwölf Monaten nach
Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu
einer Konventionalstrafe von 10.000 €.
§ 6
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu
unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle
Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung
erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte
Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende und zu
dokumentierende Wartezeiten gesondert zu vergüten.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom
Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen,
Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet
werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte
entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.
§ 7
Besondere Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf
Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung
unterschreiben zu lassen.
(2) Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der
Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende
Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden
Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.
§ 8
Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit
Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der
Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als
Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer
unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als
Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im
Hinblick auf seine Mängelfreiheit.
§ 9
Honorare und Kosten
(1) Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den
Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht
Abweichendes bestimmt wird.
(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge enthalten
keine Umsatzsteuer, diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt.
(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug
sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.
(4) Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme bei
Vertragsabschluß, bei Ablieferung und bei Abnahme des Werkes fällig.
§ 10
Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung
der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm
schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen
Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber
gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden
Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung
des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne
Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen
verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder
Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.
(2) Für Schäden, die während der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten
schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten
hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens
jedoch für einen Betrag von 20.000 €. Eine darüber hinausgehende Haftung ist
ausgeschlossen.
(3) Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und
Folgeschäden.
§ 11
Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der
Vertragsbeteiligten.
(2) Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen
durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendigt werden, wenn
betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich
die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
§ 12
Verzug und höhere Gewalt
(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug
gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten
Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden
kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung
seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene
Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen
oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen
einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der
Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des § 642 II BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des
Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem
Kündigungsrecht keinen Gebrach macht.
§ 13
Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf
Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und
Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung
seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des
Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich
der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen
solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.
(2) Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt
kein Vertragsabschluß erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr
gebunden.
(3) Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen
unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder
unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt..
(4) Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden